Ausbildungsduldung

05.03.2018

Seit Inkrafttreten des neuen Integrationsgesetzes haben Geflüchtete Anspruch auf eine Duldung während einer dreijährigen Ausbildung sowie für eine anschließende Beschäftigung von zwei Jahren (sogenannte 3+2 Regelung bzw. Ausbildungsduldung), sofern sie einen Ausbildungsplatz vorweisen können und nicht die gesetzlichen Ausschlussgründe einschlägig sind.

Nach über einem Jahr der Anwendung läuft die Regelung aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes Gefahr, aufgrund einer oftmals restriktiven Anwendung ins Leere zu laufen. Der Deutsche Caritasverband (DCV) führt in einem Papier Kritikpunkte zusammen, zeigt Problembereiche auf und unterbreitet Lösungsvorschläge. Damit liefert der DCV wertvolle Hinweise für die Lobbyarbeit zur Ausbildungsduldung.

Das Papier können Sie hier abrufen.

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