Die Berufsausbildungsvorbereitung dient laut § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) „dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen“.
Die Berufsausbildungsvorbereitung umfasst Bildungsgänge und Maßnahmen, die unterhalb einer qualifizierenden Berufsausbildung liegen.
Die Berufsausbildungsvorbereitung entwickelte sich erst im Laufe einiger Jahrzehnte zu einem festen Bestandteil des Übergangssystems. „Während in den 50er- und 60er-Jahren die zunächst noch unsystematische, meist eintägige Teilzeitbeschulung der „Jungarbeiter“ – Jugendliche ohne berufliche Qualifikation, aber mit Arbeitsgelegenheiten – im Mittelpunkt von Förderungsbemühungen stand, kam es in den 70er-Jahren aufgrund zunehmend fehlender Jobs zur Einrichtung erster berufsvorbereitender Schulklassen, um die wachsende Zahl unversorgter und unzureichend qualifizierter Jugendlicher aufzufangen (vgl. Schierholz 2001).[…] Mit dem Benachteiligtenprogramm im Jahr 1980 erweiterte sich die Förderkonzeption, weg von einer Förderung der Jungarbeiter hin zu einer umfassenderen Benachteiligtenförderung (vgl. Würfel 2002; Lex 2002)“ in Aktuelle Tendenzen in der schulischen Berufsvorbereitung, 2007, S.6.
Im Rahmen der Benachteiligtenförderung (aktuell wird auch der Begriff Jugendberufshilfe verwendet) hat sich ein breit gefächertes Angebot der Berufsausbildungsvorbereitung sowohl in Schulen und bei Bildungsträgern als auch in Betrieben etabliert.
Mit Aufnahme der Berufsausbildungsvorbereitung in das Berufsbildungsgesetz im Jahr 2003 (§ 1 Abs. 2; seit 2005 auch in den §§ 68-70), wurden die verschiedenen Angebote Bestandteil des beruflichen Bildungssystems in Deutschland. Seitdem können die vorbereitenden Maßnahmen und die Ausbildung besser miteinander verzahnt werden, nicht zuletzt, weil die Regelung von Qualifizierungsbausteinen nach § 69 BBiG dazu führte, dass zertifizierte Teilqualifikationen auf eine Ausbildung angerechnet werden können. Zur gleichen Zeit wurde eine Regelung über die sozialpädagogische Begleitung in der Berufsausbildungsvorbereitung in Betrieben nach den Vorgaben von Hartz 3 in das Sozialgesetzbuch III (SGB III) übernommen.
Während einer berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme sollen die individuellen Kompetenzen der Jugendlichen soweit gefördert werden, dass diese nach deren Abschluss eine Ausbildung beginnen oder eine Beschäftigung aufnehmen können.
Zu den wesentlichen Zielen und Aufgaben gehören:
- die Erweiterung des Berufswahlspektrums,
- der Erwerb betrieblicher Erfahrungen,
- die Vermittlung fachpraktischer und fachtheoretischer Grundkenntnisse und -fertigkeiten,
- die Förderung der Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung,
- die individuelle Beratung und Begleitung beim Übergang in Ausbildung, in Beschäftigung oder in andere Qualifizierungsmaßnahmen,
- die Stärkung der sozialen Kompetenz und Unterstützung bei der Bewältigung von sozialen Problemen sowie ggf.
- die Erlangung eines Schulabschlusses.
Welche dieser Ziele und Aufgaben im Fokus der Angebote stehen, richtet sich zum einen nach den Bedarfen der jeweiligen Zielgruppe und zum anderen nach den verschiedenen rechtlichen Zuständigkeiten. Solange junge Menschen noch der in Deutschland gesetzlich festgelegten Schulpflicht unterliegen, können sie an den sogenannten berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen (Berufsvorbereitungsschule, Berufsvorbereitungsjahr) teilnehmen. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Angebote obliegt den Ländern, die diese in ihren jeweiligen Schulgesetzen formulieren.
„Seit der Verstetigung der so genannten Benachteiligtenförderung im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem heutigen SGB III , wird im Sozialrecht nicht nur zwischen Angeboten für junge Menschen mit Behinderungen (SGB IX sowie §19 SGB III ) und Benachteiligungen (SGB III, II) unterschieden (Schruth 2018), sondern auch noch zwischen verschiedenen Benachteiligungen:
- Das SGB VIII mit seinem weiten Zielverständnis der Persönlichkeitsentwicklung gilt nur für junge Menschen, bei denen ein besonderer sozialpädagogischer Förderbedarf aufgrund vielfältiger Benachteiligungen diagnostiziert wird,
- die anderen werden nach SGB II und/oder SGB III mit den enger gefassten Zielen der Herstellung von Erwerbs- (SGB II) bzw. Beschäftigungsfähigkeit (SGB III) unterstützt“. (Jugendberufshilfe – Eine Einführung; Hrsg.:Ruth Enggruber, Michael Fehlau; W. Kohlhammer GmbH, 2018.)
Neben den in unterschiedlichen Sozialgesetzen verankerten Maßnahmen gibt es weitere Angebote, die aus diversen Bundes- und Länderprogrammen sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden.
Wie die Berufsausbildungsvorbereitung in Hamburg strukturiert ist, stellen wir Ihnen im folgenden Menüpunkt vor.